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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 2 E 166/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 5 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
GKG § 68 Abs. 3
Begehrt ein Nachbar bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen eine von einem Dritten errichtete bauliche Anlage (hier eine 6,35 m lange und 1,75 m hohe Betonwand) unter Hinweis auf deren mangelnde Standsicherheit, so ist sein Interesse und damit der Streitwert mit dem der Teilziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entnommenen Betrag von 7.500,- EUR für den Regelfall angemessen bewertet.
Tenor:

Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Kläger begehrten in dem zugrunde liegenden Verwaltungsrechtsstreit die Verpflichtung des Beklagten, in seiner Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung einer von ihm an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Mauer anzuordnen. Sie wenden sich vorliegend gegen die vom Verwaltungsgericht in dem diese Klage abweisenden Urteil vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,-EUR und beantragen mit der Beschwerde dessen Herabsetzung auf 2.500,- EUR.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Kläger, für die aufgrund der Verweisung in § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG auf die Formerleichterung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Anwaltszwang besteht, (vgl. hierzu etwa Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 68 Anm. 12, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) muss in der Sache erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2004) zutreffend auf die Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Anh. zu § 164) abgestellt, der für eine Nachbarklage Privater ("Klage eines Drittbetroffenen") - vorbehaltlich einer weiter reichenden Grundstückswertminderung im Einzelfall - einen Wertansatz von 7.500,- EUR vorsieht. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht für Klagen eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde der aktuellen Praxis des Senats. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2006 - 2 Q 33/06 -, betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer vom Nachbarn im gemeinsamen Grenzbereich vorgenommenen Geländeanschüttung) Besonderheiten des Falles, die vorliegend ausnahmsweise zu einer abweichenden (niedrigeren) Bewertung Anlass bieten könnten, liegen nicht vor.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kläger verweisen zunächst darauf, dass die streitgegenständliche Mauer einen Materialwert von 1.200,- EUR habe, so dass sich zuzüglich der Kosten für die Errichtung ein Gesamtwert der Anlage von 2.500,- EUR ergebe, der als Streitwert festzusetzen sei. Dabei wird nicht gesehen, dass für die Streitwertfestsetzung nach dem einschlägigen § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich das sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers ergebende Interesse ("Bedeutung der Sache") in den Blick zu nehmen ist. Den Klägern ging es jedoch vorliegend nicht um einen Werterhalt hinsichtlich der bekämpften Anlage, sondern um die Geltendmachung von Nachbarrechten unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung ihres Grundeigentums beziehungsweise um eine Abwendung von Gefahren für seine Benutzer durch die aus ihrer Sicht nicht fachgerecht erstellte und daher angeblich einsturzgefährdete Grenzmauer des Beigeladenen. Letztlich das Gleiche gilt bezüglich des Einwands, es habe sich vorliegend um eine Klage auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gehandelt, so dass der Streitwert in Anwendung der Teilziffer 9.5. des Streitwertkatalogs nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Einrichtung (plus der Kosten für deren Abriss) zu bestimmen sei. Vor dem Hintergrund des erwähnten Maßstabs des § 52 Abs. 1 GKG wird deutlich, dass diese Teilziffer (9.5) Anfechtungsklagen des Adressaten einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung betrifft, mit denen der Betroffene die Abwendung der Beseitigungspflicht durch Aufhebung der Anordnung erstrebt. In diesen Fällen ergibt sich die "Bedeutung der Sache für ihn" aus dem Wert der Anlage beziehungsweise aus dem drohenden Wertverlust. Das ist indes nicht die vorliegende Fallkonstellation. Dass das Interesse eines Bauherrn nicht mit demjenigen eines Nachbarn identisch ist, der ein behördliches Einschreiten verlangt, wurde eingangs ausgeführt. Für eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwerts besteht von daher keine Veranlassung.

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG 2004.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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